| AGB´s für
unsere Reisen
Als Buchungsstelle Nord der Sun and Fun Group vermitteln wir von
der ReiseService Auf den Höfen GmbH unsere Reisen ausschliesslich
über die Sun and Fun Sportreisen GmbH mit Sitz in München.
Alle Angebote und Buchungsbestätigungen werden im Namen der
Sun and Fun Group unter den Produkten VIVA Sportreisen, Sun and
Fun Surfreisen und Sun and Fun Kitereisen und Happy Surf getätigt,
somit gelten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Sun and Fun Group für alle durch uns vermittelten Reisen:
Allgemeine Reisebedingungen
Sämtliche Buchungen werden nur auf der Grundlage der nachstehend
abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen entgegengenommen. Sofern
Buchungen – telefonisch oder schriftlich – aufgegeben
werden, erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen
Allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Sun and Fun Sportreisen GmbH
(Marken: Sun and Fun Surf-, Tauch- und Golfreisen, Happy Surf, Montée
Incentives und Sport-Scheck Reisen/Young Travel), Franz-Joseph-Str.
43, 80801 München nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für
alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Annahme bedarf der Schriftform.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine
Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig zuzüglich
der Reiseversicherung (bei Tauchkreuzfahrten 20%) (höchstens
jedoch € 250,-) oder einen entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung,
wie z.B. SFR), die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird.
b) Die Restzahlung wird 30 Tage vor Antritt der Reise fällig
oder wie im Einzelfall vereinbart, jedoch nur, wenn der Sicherungsschein
des Reiseveranstalters gemäss § 651 k III, BGB dem Kunden
oder einem vom Kunden beauftragten Dritten bereits ausgehändigt
wurde.
c) Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann
die Fälligkeit unter den vorgenannten Bedingungen frühestens
dann eintreten, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr berechtigt
ist, die Reise abzusagen (siehe 7b/7c).
d) Nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält
der Kunde die Reiseunterlagen (je nach Wahl des Kunden werden sie
ihm zugesandt oder ausgehändigt).
e) Ist der Reisepreis bis zum vertraglich festgelegten Reiseantritt
nicht vollständig bezahlt, wird der Reiseveranstalter von der
Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten
verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung
hatte.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung. Die Benutzung von Sportanlagen oder
Einrichtungen am Urlaubsort (z.B. Golfplatz, Tennisplatz, Minigolf,
Tischtennis, Fahrräder o.ä.), sind grundsätzlich
im Reisepreis nicht eingeschlossen (soweit im Katalog nichts anderes
vermerkt ist). Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss
des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird, und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen
danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises
darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der
die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt voraus,
dass der Reiseveranstalter die Berechnung des neuen Preises so aufschlüsselt,
dass er vom Kunden nachgerechnet werden kann.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5% oder
einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen gebührenfrei
vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für
den Kunden aus dem Angebot des Veranstalters zur Verfügung
zu stellen.
Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise
unverzüglich nach Kenntnis oder Änderungserklärung
dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt
auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch
den Veranstalter.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten
als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für
die Berechnung der Entschädigung ist bei der Buchung eines
Reisepaketes, also der Buchung von mehreren zusammengestellten Einzelleistungen,
der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Leistung. Dieser
Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum.
Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem
Reiseteilnehmer:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
ab 6. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises
und bei Nichtantritt 100% des Reisepreises
Es fallen jedoch immer € 50 pro Person an.
Gesonderte Stornobedingungen bei Heli-Skiing Reisen:
Bis zum 90. Tag vor Reiseantritt Einbehaltung des Deposits
Ab dem 90. Tag vor Reiseantritt 100 % des Reisepreises (Packagepreis)
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
zu berücksichtigen.
c) Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in
den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen,
wenn er hierfür den Nachweis führt.
d) Macht der Kunde geltend, dem Veranstalter sei ein geringerer
Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart
entstanden, hat er hierfür den Nachweis zu führen.
e) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der
Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Appartements,
etc), und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag
zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden
Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden hinsichtlich Reisetermin,
Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich
30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen
ein Bearbeitungsentgelt von € 50,- oder einen entsprechenden
Betrag in SFR pro Person berücksichtigt. Sollten nachweislich
höhere Umbuchungsgebühren anfallen, so hat auch diese
der Kunde zu zahlen. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt können
Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu den Bedingungen gemäss Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung
erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe
Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung
der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende
tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter
kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn
der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht
in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
Wichtiger Hinweis:
Für Flugpauschalreisen für die ein nicht umbuchbarer,
nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde gelten
besondere Stornosätze ! (s. entsprechender Hinweis auf der
Reisebestätigung) In diesen Fällen beträgt die pauschale
Mindeststornogebühr 50% des Reisepreises für den Fall
der Stornierung bis 15 Tage vor Reisebeginn, danach gelten die allgemeinen
Stornosätze. Auch ein Namenswechsel ( Ersatzperson) ist in
diesen Fällen in der Regel nicht möglich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so
gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler),
wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist, und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich
wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von
einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
d) Andere Fristen
Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere
als die genannten Rücktrittsfristen festzusetzen. Diese sind
dem Kunden in der Ausschreibung oder in der Bestätigung mitzuteilen.
e) Die Absage eines Abfahrtsortes wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
berechtigt nur dann zum Rücktritt von der gebuchten Reise,
sofern der alternativ angebotene Abfahrtsort mehr als 200 km vom
ursprünglich gebuchten Abfahrtsort entfernt ist. Wird ein Abfahrtsort
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, gehen
zusätzlich erforderliche Anreisekosten grundsätzlich zu
Lasten des Kunden.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Reisebeschreibung
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür
ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt
der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich
in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen,
auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm
auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
2.soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden zugefügten
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.), und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung
(nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen
beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach
den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung
eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach
den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.6 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen
den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Personenschäden bis € 75.000 je Kunde und Reise. Die
Haftungsbegrenzung bei Sachschäden beträgt je Kunde und
Reise € 4.000,-. Liegt der Reisepreis unter € 1.333,-,
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Anmerkung: Bei Schweizer Kunden gelten entsprechende Beträge
in der jeweiligen Landeswährung.
11. Gewährleistungen
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verträgen
Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz
wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz
oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages
oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch
nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach
der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter Sun and Fun Sportreisen GmbH, Franz-Joseph-Str.
43, 80801 München anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen
oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen
bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung
des Kunden vor Ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde
ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.
Die vorstehenden Ansprüche können vom Kunden außer
im eigenen Namen auch für mitreisende Familienangehörige,
bzw. im Namen von Reiseteilnehmern, die der Kunde in der Reiseanmeldung
vertreten hat, angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen
nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam,
ohne dass es einer sofortigen Zurückweisung des Reiseveranstalters
bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde
vorgelegt wird.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden
über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung
wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den richtigen Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm
bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht
deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat
Auskunft.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden
nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden
des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende
deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
15. Flugzeiten
Soweit der Reiseveranstalter vor Übersendung der Flugtickets
Flugzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung
seitens der Fluggesellschaft. Anschluss- und Rückflugzeiten
hat sich der Kunde frühestens 3 Tage vor dem jeweiligen Flugtermin
von der Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen. Für
Flugverspätungen und Verzögerungen haftet der Reiseveranstalter
nicht, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Reiseveranstalters
zurückzuführen sind, wenn auch die Fluggesellschaft ihre
Haftung insoweit wirksam ausgeschlossen hat.
16. Anschlussflüge
Sollten Sie selbst oder über Ihr Reisebüro noch zusätzliche
Anschlussflüge buchen, so beachten Sie bitte bei den Flugzeiten
der Anschlussflüge, dass es sich bei den bei Buchung bekannt
gegebenen Flugzeiten Ihrer Urlaubsreise nur um unverbindliche Flugzeiten
handeln kann und diese aus vielfachen Gründen auch kurzfristig
geändert werden können. Bei Anschlussflügen nach
der Rückkehr aus dem Urlaub denken Sie bitte daran, dass mit
Flugverspätungen von mehreren Stunden bei dem heutigen Flugaufkommen
im internationalen Flugverkehr immer gerechnet werden muss. Wir
empfehlen daher dringend, bei der Buchung von Anschlussflügen
einen erheblichen zeitlichen Spielraum zu berücksichtigen und
am besten einen Tarif zu wählen, bei dem Umbuchungen jederzeit
und kostenlos möglich sind.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung
des Reisevertrages. Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird
ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte
erkannt werden müssen.
17.3 Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des
Reisebüros an die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam
sind Zusagen der Reiseleitung während der Reise.
18. Aufwandsentschädigung
Der Reisende haftet für alle zusätzlichen Kosten, die
dem Reiseveranstalter durch das Nichteinhalten der gültigen
Zahlungsbedingungen entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt,
bei nicht gerechtfertigten Reklamationen durch den Reisenden eine
Aufwandsentschädigung für die dadurch entstandenen Aufwendungen
und Kosten zu erheben.
19. Reiseversicherungen
Bei Abschluss einer Reiseversicherung über den Veranstalter
kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich
zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande.
Es ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich aus dem Versicherungsvertrag
ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber
der Versicherung geltend zu machen.
20. Insolvenzschutz
Wir haben für den Fall der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen,
soweit Reiseleistungen deshalb ausfallen, der gezahlte Reisepreis
und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte
Rückreise erstattet werden. Sie haben in diesen Fällen
bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch
gegen die R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstr. 1,
65193 Wiesbaden.
21. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen den Reisenden ist ebenfalls der Wohnsitz des Reiseveranstalters
massgebend.
Dies gilt insbesondere, wenn sich die Klage gegen Vollkaufleute
oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen,
die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufent haltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, richtet. Es wird
ausdrücklich deutsches Recht für alle Streitigkeiten vereinbart.
Veranstalter:
sun+fun Sportreisen GmbH
Franz-Josef-Str. 43
80801 München
HRB München 68281
Geschäftsführer: Heidi Pernot, Heinz Merxmüller
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